Es sei unstreitig, dass eine Liftüberfahrt bewilligt werden könne, wenn ein Lift das Attikageschoss erschliesse – nur dann sei sie technisch notwendig. Das Attikageschoss werde aber vorliegend nicht durch den Warenlift erschlossen, so dass eine Liftüberfahrt über dem Attikageschoss technisch nicht notwendig sei. Die Fotodokumentation der Beschwerdeführerin mit insgesamt 20 Bildern würden 4 Bauprojekte betreffen. Den Bildern und Plänen lasse sich entnehmen, dass es sich um kleinere Aufbauten handle. Schon von der Höhe seien diese Aufbauten nicht vergleichbar mit der umstrittenen Aufbaute.