Auf Anfrage des Rechtsamts führte die Stadt Bern in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2015 aus, Aufbauten über einem Attikageschoss seien gestützt auf Art. 10 Abs. 4 BO bewilligungsfähig, wenn diese der (technisch und für die Personensicherheit notwendigen) Liftüberfahrt dienen würden. Nicht bewilligt werden könnten dagegen Liftmotorenräume oder andere nicht technisch notwendige Volumen auf dem Attikageschoss. Es sei unstreitig, dass eine Liftüberfahrt bewilligt werden könne, wenn ein Lift das Attikageschoss erschliesse – nur dann sei sie technisch notwendig.