Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung nachgewiesen ist. Wenn dagegen die Behörde die Aufgabe der in anderen Fällen geübten gesetzeswidrigen Praxis ablehnt, können die Betroffenen verlangen, dass die gesetzeswidrige Begünstigung, die den Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter verletzt. Die Anwendung der Gleichbehandlung im Unrecht setzt als Vorbedingung jedoch voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte identisch oder zumindest ähnlich sind.9