d) Was den Technikraum für den Warenlift betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser nur 30 cm in den umstrittenen Dachaufbau hineinragt, und nicht – wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt – um 60 cm (vgl. E 3d). Unabhängig davon sind nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 BO über der Decke eines Attikageschosses keine Liftmotorenräume zugelassen. Dieses Verbot von Liftmotorenräumen über der Decke des Attikageschosses gilt – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – unabhängig von der Gestaltung bzw. der Einsehbarkeit eines solchen Aufbaus. 10