Es kann daher offen bleiben, welche Raumhöhe für das Unterbringen der Technik einer Photovoltaikanlage mindestens erforderlich wäre und ob der bestehende Raum (welcher entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Höhe von 2.20 m aufweist, vgl. E. 3d) hierfür überdimensioniert ist. Der Dachaufbau lässt sich nach dem Gesagten so oder so nicht unter Art. 10 Abs.1 BO subsumieren.