Vielmehr zeigt die Stadt Bern mit zahlreichen Beispielen schlüssig auf, dass die Technik einer solchen Anlage auch in einer schrankartigen Einrichtung auf dem Dach, an der Fassade oder unter den Solarfeldern untergebracht werden kann und damit keinen begehbaren Raum über dem Attikageschoss erfordert (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 30. März 2015). Es kann daher offen bleiben, welche Raumhöhe für das Unterbringen der Technik einer Photovoltaikanlage mindestens erforderlich wäre und ob der bestehende Raum (welcher entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Höhe von 2.20 m aufweist, vgl. E. 3d) hierfür überdimensioniert ist.