Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Technik einer künftigen Photovoltaikanlage nicht zwingend auf einen geschlossenen Raum auf dem Attikadach angewiesen ist, wie dies die Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber nicht näher ausführt oder belegt. Vielmehr zeigt die Stadt Bern mit zahlreichen Beispielen schlüssig auf, dass die Technik einer solchen Anlage auch in einer schrankartigen Einrichtung auf dem Dach, an der Fassade oder unter den Solarfeldern untergebracht werden kann und damit keinen begehbaren Raum über dem Attikageschoss erfordert (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 30. März 2015).