Den Ausführungen der Stadt Bern folgend (S. 5 der Stellungnahme vom 30. März 2015) sind darunter nur die technischen Anlagen und Einrichtungen selber zu verstehen, wie etwa Klimageräte, Rückkühler, Antennen oder Solaranlagen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Technik einer künftigen Photovoltaikanlage nicht zwingend auf einen geschlossenen Raum auf dem Attikadach angewiesen ist, wie dies die Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber nicht näher ausführt oder belegt.