c) Selbst wenn im Raum des Dachaufbaus dereinst die Technik einer Photovoltaikanlage untergebracht werden sollte, was im Übrigen nicht als erwiesen gelten kann, so handelt es sich beim realisierten Dachaufbau nicht um eine energietechnische Anlage im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BO. Den Ausführungen der Stadt Bern folgend (S. 5 der Stellungnahme vom 30. März 2015) sind darunter nur die technischen Anlagen und Einrichtungen selber zu verstehen, wie etwa Klimageräte, Rückkühler, Antennen oder Solaranlagen.