8 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO, SSSB 721.1). 9 b) Art. 10 Abs. 1 BO statuiert, dass energietechnische Anlagen und Kamine das Dach nur um das technisch und lufthygienisch notwendige Mindestmass überragen dürfen. Liftaufbauten sind auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken. Über geneigten Dachflächen und über der Decke eines Attikageschosses sind Liftmotorenräume unzulässig (Art. 10 Abs. 4 BO).