10 Abs. 4 BO abweichende Bewilligungspraxis scheine sodann üblich zu sein, wie eine Vielzahl von anderen Beispielen zeigen würden. Ein strenges und ausnahmsloses Umsetzen dieser Bestimmung würde zudem dazu führen, dass das Erstellen eines Lifts, welcher bis ins Attikageschoss führe, mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden wäre. Es gebe nur sehr wenige und zudem teure Modelle, welche sich ohne entsprechende Dachaufbauten realisieren liessen. Es sei daher davon auszugehen, dass Dachaufbauten für Liftmotoren über dem Attikageschoss trotz Art. 10 Abs. 4 BO in der Stadt Bern regelmässig bewilligt würden.