Die Dachaufbaute sei daher nicht höher, als dies das technisch notwendige Mass erfordere. Für die Technik des Warenlifts, welche ca. 60 cm des Dachaufbaus beanspruche, berufe sich die Vorinstanz auf Art. 10 Abs. 4 BO, wonach Liftmotorenräume über der Decke des Attikageschosses unzulässig sind. Hierzu gelte es festzuhalten, dass die Stadt ihr am 23. Oktober 2009 zwei Liftmotorenräume über dem Attikageschoss für zwei Personenaufzüge bewilligt habe. Diese von Art. 10 Abs. 4 BO abweichende Bewilligungspraxis scheine sodann üblich zu sein, wie eine Vielzahl von anderen Beispielen zeigen würden.