a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Dachaufbau erfülle die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 BO. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid sei der Aufbau nicht überdimensioniert; vielmehr stehe in diesem Raum gerade noch eine Raumhöhe von 1.60 m zur Verfügung, was mindestens notwendig sei, um die Technik der Photovoltaikanlage unterbringen zu können. Bei einer Ausführung der Variante B (Zentralwechselrichter) sei sogar eine Raumhöhe von 1.96 m für die Technik erforderlich. Die Dachaufbaute sei daher nicht höher, als dies das technisch notwendige Mass erfordere.