Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Absicht, diesen Raum in Zukunft für die Technik einer Photovoltaikanlage zu nutzen, ist für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht des Aufbaus irrelevant. Der Dachaufbau ist daher baubewilligungspflichtig. 5. Bewilligungsfähigkeit der Aufbaute unter Art. 10 BO8