Mit den erwähnten Dimensionen fällt der Dachaufbau nicht unter Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Dachaufbau selber auch nicht um eine Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD, sondern – wie dies die Stadt richtig ausführt – um einen abgeschlossenen, volumenbildenden Gebäudeteil auf dem Attikadach. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Absicht, diesen Raum in Zukunft für die Technik einer Photovoltaikanlage zu nutzen, ist für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht des Aufbaus irrelevant.