c) Der vorliegend umstrittene Dachaufbau weist eine Grundfläche von 21.95 m2 und eine Höhe von 3.2 m auf (vgl. E 3d). Er verfügt über eine Türe und ist damit begehbar. Wie der Raum genutzt werden soll, geht weder aus dem nachträglichen Baugesuch der Beschwerdeführerin noch aus den relevanten Plänen hervor. Die Beschwerdeführerin hält jedoch fest, sie beabsichtige, den Raum für die Technik einer Photovoltaikanlage zu benutzen. 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 8