noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören, baubewilligungsfrei. Weiter bedürfen Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie keiner Baubewilligung, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen (Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD).