f BewD7 sowie unter Berücksichtigung der kantonalen Richtlinien zu den baubewilligungsfreien Anlagen zur Gewinnung von Energie grundsätzlich baubewilligungsfrei. Wenn gemäss diesen Richtlinien eine aufgeständerte, grossflächige Photovoltaikanlage bis zu 1.2 m Höhe über Oberkant des Dachrandes bewilligungsfrei sei, dann sei nicht einzusehen, weshalb der vorliegende Dachaufbau mit viel kleinerer Fläche einer Baubewilligung bedürfe.