- Grundfläche Dachaufbau: 21.95 m2 4. Baubewilligungspflicht der Aufbaute a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Dachaufbau diene der technischen Installation einer Photovoltaikanlage, insbesondere der Unterbringung des Wechselrichters. Er diene damit der Gewinnung erneuerbarer Energie und sei gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD7 sowie unter Berücksichtigung der kantonalen Richtlinien zu den baubewilligungsfreien Anlagen zur Gewinnung von Energie grundsätzlich baubewilligungsfrei.