Falsch ist weiter die Aussage der Beschwerdeführerin (Rz. 24 der Beschwerde), wonach für den Raum im Dachaufbau, welcher für die Technik einer Photovoltaikanlage dienen soll, gerade noch eine Raumhöhe von 1.60 m zur Verfügung stünde. Sowohl aus dem Plan "Schnitt /-B, 1:100" (Vorakten pag. 249) als auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Plan "Schnitt B, Schacht Warenlift, 1:50" (Beschwerdebeilage 5) ergibt sich in eindeutiger Weise, dass die Höhe dieses Raums 2.20 m beträgt (Oberkant Gitterrost +14.08 m bis Unterkant Decke des Aufbaus +16.28 m).