d) Die Beteiligten sind sich nicht einig, ob der umstrittene Aufbau auch für den Technikraum der Liftanlage benötigt wird oder nicht. Diesbezüglich bringt die 6 Vorakten grauer Ordner (BK-Nr. 2008-0518-B), pag. 1. 6 Beschwerdeführerin vor, die Behauptung der Vorinstanz (Entscheid, S. 7 Absatz 3), wonach der Dachaufbau nicht der Liftanlage diene, sei falsch. Die Technik der Liftanlage rage in den Dachaufbau hinauf, und zwar um 60 cm. Da der Motor des Warenlifts diesen Platz bzw. diese Mindesthöhe aus technischen Gründen zwingend brauche, sei ein Rückbau bis auf das Dach des Attikageschosses nicht möglich.