46 Abs. 1 BauG). Dies hat sie unterlassen. Jedoch hat das Bauinspektorat die Beschwerdeführerin mit elektronischem Schreiben vom 10. Juli 2012 explizit zur Einreichung einer Projektänderung aufgefordert.6 Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Architekt hätten daher auch ohne Verfügung der sofortigen Baueinstellung wissen müssen, dass allfällige – von der Baubewilligung vom 23. Oktober 2009 abweichende – Bauarbeiten erst nach Beurteilung im Projektänderungsverfahren und einer allfälligen Bewilligung weitergeführt werden dürfen. Das Fortführen der Arbeiten geschah daher auf ihr eigenes Risiko.