Das eingereichte Foto jedoch ist mit dem Datum des 25. Juni 2012 versehen und zeigt damit die Situation 14 Tage vor der Begehung auf. Auch damit lässt sich der Stand der Bauarbeiten am 9. Juli 2012 nicht feststellen. Letztlich kann dies auch offen bleiben, denn selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin folgend am Tag der Begehung von einem Rohbau auszugehen ist, kann diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar wäre das Bauinspektorat als zuständige Baupolizeibehörde in diesem Fall verpflichtet gewesen, nach Feststellung der Bautätigkeit in Überschreitung der Baubewilligung vom 23. Oktober 2009 die sofortige Baueinstellung zu verfügen (Art. 46 Abs. 1 BauG).