c) Wie die Stadt in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 richtig ausführt, ist es für die Beurteilung der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Punkte nicht von Bedeutung, ob die diversen Abweichungen gegenüber dem am 23. Oktober 2009 bewilligten Projekt aufgrund der Initiative der Baubewilligungsbehörde oder derjenigen der Bauherrschaft festgestellt worden sind. Ebenso ist es unerheblich, ob die Abweichungen von den baubewilligten Plänen durch das Bauinspektorat festgestellt wurden oder ob die Beschwerdeführerin diese Abweichungen aus eigener Initiative farbig in die Pläne eingetragen hat. Wie es sich damit verhalten hat, kann daher offen bleiben.