a) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid würden teilweise den Tatsachen widersprechen. So sei es nicht etwa das Bauinspektorat gewesen, das eine baupolizeiliche Kontrolle veranlasst habe (S. 4 Entscheid), vielmehr habe sie die Stadt zu einer Besichtigung bzw. Besprechung eingeladen. Die streitgegenständlichen Abweichungen seien damit nicht etwa bei Stichkontrollen aufgefallen, sondern indem sie die Vorinstanz auf diese Abweichungen aufmerksam gemacht habe.