Es sei ein Augenschein durchzuführen." Dabei macht sie insbesondere geltend, die Vorinstanz sei von falschen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen, der Dachaufbau auf dem Attikageschoss sei bewilligungsfähig und im Falle des gegenteiligen Schlusses sei auf die Wiederherstellung zu verzichten. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Bern beantragt mit Stellungnahme vom 30. März 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.