4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.00 werden zu vier Fünftel, ausmachend Fr. 1'520.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 380.00 trägt der Kanton. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Der Kanton (AGR) hat dem Beschwerdeführer eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 1'249.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung