Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand zwar als durchschnittlich zu werten, da ein Augenschein durchgeführt wurde. Hingegen sind angesichts der geringen Baukosten (gemäss Baugesuch rund Fr. 20'000.00) und der umstrittenen Rechtsfrage sowohl die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher wird das Honorar auf Fr. 5'500.00 gekürzt. Demnach hat das AGR dem Beschwerdeführer einen Fünftel der Parteikosten von Fr. 6'247.70 (Honorar Fr. 5'500.00, Auslagen Fr. 307.70 und Mehrwertsteuer Fr. 440.00), ausmachend Fr. 1'249.55, zu ersetzen. III. Entscheid