Nach Art. 11 Abs. 1 PKV41 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11’800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG42). Die vom Anwalt des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote beträgt Fr. 7'622.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand zwar als durchschnittlich zu werten, da ein Augenschein durchgeführt wurde.