c) Da der Beschwerdeführer zu einem Fünftel obsiegt, hat er in diesem Umfang Anspruch auf Parteikostenentschädigung. Die Auferlegung der Parteikosten an die Gemeinde Ochlenberg erscheint hier nicht gerechtfertigt, da sie von der Verfügung des AGR nicht abweichen darf. Das AGR hat somit dem Beschwerdeführer ein Fünftel der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV41 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11’800.00 pro Instanz.