b) Vorliegend dringt der Beschwerdeführer in einem geringfügigen Umfang mit seinem Eventualbegehren (Ziff. 3 und 5 der Rechtsbegehren) durch. Mit seinen Hauptanträgen (Ziff. 1, 2 und 3 der Rechtsbegehren) ist er demgegenüber vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer vier Fünftel der Verfahrenskosten von Fr. 1'900.00, ausmachend Fr. 1'520.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Der restliche Teil der Verfahrenskosten wird nicht erhoben, da Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG).