Die finanziellen Nachteile dürften sich somit in Grenzen halten. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der angeordnete Rückbau der vier Lichtbänder ist dem Beschwerdeführer somit sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung betreffend die Lichtbänder Nr. 1, 3, 4 und 6 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.