In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2015 hielt sie fest, sie habe den Beschwerdeführer jährlich kontaktiert und angefragt, ob eine Baukontrolle durchgeführt werden könne. Überdies hätte der Beschwerdeführer die Abweichung von den bewilligten Plänen von sich aus der Gemeindebaupolizeibehörde melden müssen (Art. 47a Abs. 3 BewD). Dies hat er offensichtlich nicht getan. 37 Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 24 N.26 38 Vgl. pag. 62 der Vorakten der Einwohnergemeinde Ochlenberg 18