RPV raumplanerische Ziele und somit konkrete öffentliche Interessen, wie namentlich die Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, verfolgt.37 Falsch ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, die Gemeinde habe in den vergangen acht Jahren gegen die Lichtbänder nichts unternommen. Es ist aktenkundig, dass die Gemeinde aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die ordentliche Baukontrolle erst im März 2014 durchführen konnte.38 In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2015 hielt sie fest, sie habe den Beschwerdeführer jährlich kontaktiert und angefragt, ob eine Baukontrolle durchgeführt werden könne.