RPV kann somit nicht gesprochen werden. Die Lichtbänder stehen zudem in direktem Zusammenhang mit dem Ausbau der Dachgeschosswohnung, die neu zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, das heisst zonenfremd, genutzt wird. Art. 39 Abs. 3 RPV erlaubt zwar ausnahmsweise die Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Damit wird aber auch klar, dass Art. 39 Abs. 3 RPV raumplanerische Ziele und somit konkrete öffentliche Interessen, wie namentlich die Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, verfolgt.37