e) Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht hier im Schutz der Rechtsgleichheit und der Durchsetzung des Raumplanungsrechts. Ihm kommt ein massgebendes Gewicht zu. Aus Erwägung 4h folgt ausserdem, dass die vier Lichtbänder (Nr. 1, 3, 4 und 6) in der Dachfläche des Gebäudes Nr. X.________ stark stören und in Widerspruch zu Art. 39 Abs. 3 RPV stehen. Von einer geringfügigen Abweichung von Art. 39 Abs. 3 RPV kann somit nicht gesprochen werden.