Aus den Akten geht nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer der Gemeindebaupolizeibehörde über die Abweichungen unterrichtete. Im Gegenteil: Die Gemeindebaupolizeibehörde stellte die Abweichungen von den bewilligten Plänen im Rahmen der ordentlichen Baukontrolle, die der Beschwerdeführer verzögerte, selbst fest.36 c) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Wiederherstellung sei unverhältnismässig und das Belassen der Lichtbänder widerspreche nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen. Die Lichtbänder würden nur eine geringe Abweichung vom Gesamtbild des Daches darstellen. Ein konkretes öffentliches oder