Indem er die Lichtbänder abweichend zur Baubewilligung ohne vorgängiges Projektänderungs- bzw. Baubewilligungsverfahren einbaute, gilt er als krass bösgläubig. Dazu kommt, dass die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person (Bauherr) verpflichtet ist, die Gemeindebaupolizeibehörde zu benachrichtigen, sobald im Verlaufe der Bauarbeiten baubewilligungspflichtige Abweichungen von den Vorgaben der Baubewilligung und den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen erkennbar werden (Art. 47a BewD35). Aus den Akten geht nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer der Gemeindebaupolizeibehörde über die Abweichungen unterrichtete.