In einer Auflage stand zudem ausdrücklich, dass Abänderungen unzulässig sind.34 An diese Auflage hat sich der Beschwerdeführer nicht gehalten. Der Einbau der fraglichen Lichtbänder stellt gegenüber den bewilligten Plänen eine massive baubewilligungspflichtige Abweichung dar. Indem er die Lichtbänder abweichend zur Baubewilligung ohne vorgängiges Projektänderungs- bzw. Baubewilligungsverfahren einbaute, gilt er als krass bösgläubig.