b) Vorliegend kann der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Er bestreitet zwar, bösgläubig gehandelt zu haben. Er behauptet, der zuständige Bauinspektor des AGR habe ihm telefonisch erklärt, die umstrittenen Lichtbänder seien zulässig. Wie es sich damit genau verhält, kann offengelassen werden, da eine Berufung auf den guten Glauben und damit auf den Vertrauensschutz von vornherein ausscheidet. Dem Beschwerdeführer war aufgrund der Auflagen in der Baubewilligung vom 7. Februar 2007 bekannt, dass er die Bauarbeiten nach den bewilligten Planunterlagen ausführen muss. In einer Auflage stand zudem ausdrücklich, dass Abänderungen unzulässig sind.34