Damit sind diese Strassen dem Gemeingebrauch gewidmet (Art.13 Abs. 3 Bst. b SG31) und gelten als öffentliche Strassen (Art. 8 SG). Die Vorinstanz und das AGR haben somit für die Lichtbänder Nr. 1, 3, 4 und 6 zu Recht den Bauabschlag erteilt. 5. Wiederherstellung