Nicht stichhaltig ist ferner der Hinweis des Beschwerdeführers, die umstrittene Dachseite sei von keinem öffentlichen Weg aus direkt einsehbar. Das Gebäude Nr. X.________ ist von der Lindenstrasse (Kantonsstrasse) aus zwar nur auf einem sehr kurzen Strassenabschnitt einsehbar.29 Wie am Augenschein festgestellt werden konnte, ist das betroffene Gebäude Nr. X.________ allerdings von diversen privaten Erschliessungsstrassen aus einsehbar. An diesen Privatstrassen bestehen gemäss GRUDIS30 Fahrwegdienstbarkeiten zugunsten der Öffentlichkeit. Damit sind diese Strassen dem Gemeingebrauch gewidmet (Art.13 Abs. 3 Bst.