39 Abs. 3 RPV nicht vereinbar. Hinzu kommt, dass mit den Lichtbändern Nr. 1, 3, 4 und 6 Flächen belichtet werden, für die die Belichtungsvorschrift von Art. 64 Abs. 1 BauV nicht gilt: Mit den Lichtbändern Nr. 1 und 6 wird eine zusätzliche Nutzungsebene im Dachraum belichtet, 27 Siehe Foto Nr. 17 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 30. April 2015 15