Die Lichtbänder im Satteldach tangieren die Dachflächen des Hauptgebäudes nicht. Auch vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, er habe auf die Realisierung von zwei Lichtbändern (südwest) im Gehrschild verzichtet, nichts zu seien Gunsten abzuleiten. Es besteht dadurch kein Anspruch auf die Realisierung der Lichtbänder auf einer anderen Dachfläche als dem Gehrschild. Dazu kommt, dass es sich beim Gehrschild und dem Hauptdach um unterschiedliche Dachflächen handelt, die nicht miteinander verglichen werden können. Demnach sind die Lichtbänder Nr. 1, 3, 4 und 6 mit der Vorschrift von Art. 39 Abs. 3 RPV nicht vereinbar.