Von einem einheitlichen Gesamtbild kann hier keine Rede sein. Die Lichtbänder auf der Nord- Westseite (Nr. 1, 3 und 4) machen aus der mächtigen Dachfläche eine Fleckenlandschaft auf zwei weiteren Ebenen. Durch diese Beeinträchtigungen des Daches ist das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht mehr gewahrt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Satteldach der Hocheinfahrt ebenfalls Lichtbänder (ohne Baubewilligung) einbaute, ändert an dieser Beurteilung nichts: Die Lichtbänder im Satteldach tangieren die Dachflächen des Hauptgebäudes nicht.