Nach dem Gesagten steht fest, dass die Lichtbänder Nr. 2 und 5 aus ästhetischer Sicht nicht zu bemängeln sind. Diese Dacheingriffe sind zulässig. Sie tragen zusätzlich der Anforderung an eine genügende Belichtung in Wohnräumen Rechnung (Art. 64 Abs. 1 BauV). Ihnen stehen keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegen. Die Lichtbänder stehen auch in Einklang mit den Zielen des Richtplans des Kantons Bern und dem 24 Siehe Foto Nr. 17 und 18 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 30. April 2015 25 Vgl. pag. 47 der Vorakten der Einwohnergemeinde Ochlenberg