Das Lichtband Nr. 5 ist zwar unbestritten sichtbar. Es tritt aber im optisch weniger exponierten Dachteil nicht störend in Erscheinung; ihm wird – wie in der Fotodokumentation vom Augenschein ersichtlich ist26 – kaum grosse Beachtung geschenkt. Die äussere Erscheinung des Gebäudes wird dadurch nicht negativ beeinflusst. Von einer Beeinträchtigung der Wesensgleichheit des Gebäudes kann nicht gesprochen werden.