Es kommt darauf an, wie ein unbefangener Betrachter es empfindet.20 Es rechtfertigt sich daher, die Lichtbänder differenziert und einzelfallweise auf ihre Verträglichkeit mit dem äusseren Erscheinungsbild des Gebäudes zu prüfen. Dieses Vorgehen verträgt sich auch besser mit der Zielsetzung A22 im Richtplan des Kantons Bern21 und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.