Danach soll die Fensterfläche mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen. Liegt eine solche besondere Situation vor, dürfen die Gestaltungsgrundsätze des AGR nicht schematisch und unbesehen der konkreten Verhältnisse angewendet werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach Art. 39 RPV i.V.m. Art. 24 RPG bei Erweiterungen innerhalb des Gebäudevolumens keine flächenmässige Begrenzung besteht (vgl. Erwägung 3b) und das fragliche Gebäude weder als erhaltens- noch schützenswert eingestuft ist. Zudem darf unter dem Gesichtspunkt des Erscheinungsbildes einer Baute der bauästhetische Aspekt nicht überbewertet werden. Es kommt darauf an, wie ein unbefangener Betrachter es empfindet.20