c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist hier nicht Art. 24c RPG, sondern Art. 39 RPV i.V.m. Art. 24 RPG einschlägig. Das Bauernhaus ist nicht durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden. Vielmehr wurde hier die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs aufgegeben. Der Dachraum wird dadurch für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt. Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Streusiedlungsgebiet liegt14, ist hier zu prüfen, ob sich die Bewilligung für die umstrittenen Lichtbänder – wie bereits jene für den Einbau der Dachwohnung im Bauernhaus Nr. X.________ – auf Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV abstützen lässt.